Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 31. Mai 2026
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der FAMA Immo AG, Steinacker 13, 4565 Recherswil, UID CHE-384.846.197 (nachfolgend „FAMA"), und ihren Auftraggebern und Kunden (nachfolgend „Kunde") im Zusammenhang mit der Vermittlung, Bewertung, Verwaltung und Beratung von Immobilien sowie der Erbringung von Generalunternehmer-Dienstleistungen in der Schweiz.
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen FAMA und dem Kunden über die Vermittlung, Bewertung, Verwaltung, Beratung und Generalunternehmer-Leistungen rund um Immobilien. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden — namentlich allfällige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen — gelten nur, soweit sie von FAMA schriftlich anerkannt werden. Individuelle Abreden im Einzelvertrag (z.B. Maklervertrag, Bewertungsauftrag, Verwaltungsmandat) gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss
Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zustande, in der Regel durch Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrags (Maklervertrag, Bewertungsauftrag, Verwaltungsmandat). Eine Auftragserteilung in Textform (E-Mail) genügt, sofern der wesentliche Inhalt — Leistungsgegenstand, Vergütung und Vertragsdauer — klar geregelt ist. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Angebote und Inserate von FAMA stellen keine bindenden Offerten dar.
3. Leistungsumfang Verkaufsvermittlung
FAMA erbringt im Rahmen eines Verkaufsmandats insbesondere folgende Leistungen:
- Beratung des Verkäufers, Marktanalyse und Festlegung der Vermarktungsstrategie.
- Erstellung einer marktorientierten Preiseinschätzung.
- Produktion eines professionellen Exposés (Fotos, Grundrisse, Beschreibung).
- Vermarktung über eigene Kanäle, Online-Plattformen und Netzwerke.
- Qualifizierung von Interessenten und Durchführung von Besichtigungen.
- Verhandlungsführung und Begleitung bis zur Vertragsunterzeichnung beim Notariat.
- Übergabe der Liegenschaft sowie Schlussabrechnung.
FAMA schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern ein sorgfältiges Bemühen nach den Regeln der Maklertätigkeit (Art. 412 ff. OR).
4. Leistungsumfang Vermietungsvermittlung
Bei der Vermietungsvermittlung erbringt FAMA insbesondere:
- Erstellung und Schaltung von Inseraten.
- Bearbeitung und Vorselektion von Bewerbungen, inkl. Bonitäts- und Betreibungsabklärungen.
- Durchführung von Besichtigungen.
- Erstellung von Mietvertragsentwürfen nach Vorgaben des Eigentümers.
- Organisation der Wohnungsübergabe inkl. Protokoll.
5. Leistungsumfang Immobilienbewertung
FAMA erstellt auf Wunsch eine indikative Markteinschätzung („Schätzung") basierend auf Vergleichswerten, Lage- und Objektdaten. Eine solche Markteinschätzung ist keine gerichtsverwertbare Verkehrswertschätzung oder gutachterliche Bewertung nach den Bewertungsstandards (z.B. SVS, RICS). Eine gutachterliche Schätzung wird nur dann erbracht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird und der entsprechende Mehraufwand vergütet wird. FAMA haftet nicht für künftige Marktentwicklungen.
6. Leistungsumfang Bewirtschaftung / Verwaltung
Im Rahmen eines Verwaltungsmandats übernimmt FAMA — gemäss separat schriftlich vereinbartem Pflichtenheft — insbesondere die kaufmännische und technische Verwaltung, das Mahn- und Inkassowesen, die Erstellung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung sowie die Korrespondenz mit Mietern, Handwerkern und Behörden. Umfang und Vergütung richten sich nach dem Einzelvertrag.
7. Beratung & Generalunternehmer-Leistungen
FAMA berät in allen Fragen rund um Immobilien (Kauf-, Verkaufs-, Vermietungs-, Steuer- und Erbfragen — letztere in Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachpersonen). Bei Generalunternehmer-Leistungen (Neubau, Umbau, Sanierung) gelten zusätzlich die einschlägigen SIA-Normen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
8. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, FAMA sämtliche zur Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, wahrheitsgemäss und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (insb. Grundbuchauszug, Pläne, Baubeschriebe, Energieausweis, Versicherungsunterlagen, Nebenkostenabrechnungen, allfällige Mängel der Liegenschaft). Der Kunde gewährt FAMA und Interessenten den notwendigen Zutritt zur Liegenschaft. Bei Kaufabschlüssen wirkt der Kunde an der Identifikation nach Geldwäschereigesetz (GwG) mit. Wesentliche Änderungen während des Mandats sind unverzüglich mitzuteilen.
9. Exklusivität & Vertragsdauer
Mandate werden grundsätzlich als Alleinauftrag auf bestimmte Zeit erteilt, in der Regel mit einer Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten. Während der Vertragsdauer verpflichtet sich der Kunde, keine weiteren Makler mit demselben Objekt zu beauftragen und keine eigenen Vermarktungsaktivitäten zu entfalten, die mit dem Mandat in Konflikt stehen. Ohne schriftliche Verlängerung verlängert sich der Vertrag jeweils um drei (3) Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem (1) Monat auf das Vertragsende gekündigt wird. Eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten (Art. 404 OR).
10. Honorar / Mäklerlohn
Der Mäklerlohn richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 412 ff. OR und ist ausschliesslich bei erfolgreichem Vertragsabschluss durch Nachweis oder Vermittlung von FAMA geschuldet. Die Höhe ergibt sich aus dem individuellen Maklervertrag. Mangels abweichender Vereinbarung gelten markt- und ortsübliche Sätze. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Anspruch wird mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags bzw. der Unterzeichnung des Mietvertrags fällig und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet (Art. 104 OR).
11. Aufwand- und Auslagenersatz
Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind allgemeine Vermarktungsaufwände (Inserate, Standardfotografie, Exposé) im Mäklerlohn enthalten und werden nur bei erfolgreichem Abschluss vergütet. Besondere Aufwände (z.B. professionelle Architekturfotografie, Drohnen- oder 360°-Aufnahmen, Home-Staging, Videoproduktion, Energieausweis, Plan-Digitalisierung, kostenpflichtige Premium-Inserate) werden gesondert ausgewiesen und gegen Beleg vom Kunden ersetzt.
12. Provisionsanspruch & Nachwirkung
Der Mäklerlohn ist auch dann geschuldet, wenn der Vertrag mit einer Person zustande kommt, die durch FAMA als Interessent nachgewiesen wurde, oder mit einer dieser nahestehenden Person (Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, Gesellschaften, an denen der Interessent massgeblich beteiligt ist). Erstreckt sich der Vermittlungserfolg auf ein anderes Objekt des Kunden (Ersatzobjekt), gilt der Anspruch entsprechend. Wird innert zwölf (12) Monaten nach Vertragsende ein Geschäft mit einem von FAMA nachweislich zugeführten Interessenten abgeschlossen, bleibt der Mäklerlohn geschuldet (Nachwirkungsklausel).
13. Doppelmäklerei
FAMA ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für beide Vertragsparteien tätig zu werden, sofern dies offengelegt und keine Interessenkonflikte bestehen. Eine Vergütungsvereinbarung mit der Gegenpartei wird offengelegt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
14. Marketing & Bildrechte
Der Kunde räumt FAMA für die Dauer des Mandats und 24 Monate darüber hinaus das unentgeltliche, nicht-ausschliessliche Recht ein, sämtliche im Rahmen des Mandats erstellten oder zur Verfügung gestellten Inhalte (Fotos, Pläne, Videos, 3D-Touren, Beschreibungstexte) für die Vermarktung der betreffenden Liegenschaft sowie für eigene Referenz- und Marketingzwecke (Website, Social Media, Portfolio) zu nutzen. Persönliche Daten Dritter werden dabei nicht veröffentlicht.
15. Datenschutz & Geldwäscherei
FAMA bearbeitet Personendaten gemäss der separaten Datenschutzerklärung. Bei Kaufgeschäften sind die Parteien zur Mitwirkung an der Identifikation des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Geldwäschereigesetz (GwG) sowie zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet.
16. Geheimhaltung & Diskretion
FAMA verpflichtet sich, alle vom Kunden erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragsausführung zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber Behörden.
17. Haftung
FAMA haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen, unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung — soweit gesetzlich zulässig — auf den Betrag des im konkreten Mandat vereinbarten Honorars beschränkt. FAMA übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Informationen, die von Dritten stammen (insb. Grundbuch- und Behördenauskünfte, Angaben des Eigentümers, CASAONE/CASAGATEWAY-Datenfeed, Energieausweise, Bauunterlagen). FAMA haftet nicht für das Zustandekommen eines Vertrags, nicht für die Bonität der vermittelten Gegenpartei und nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.
18. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt (insb. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Cyberangriffe, Ausfall von Telekommunikations- oder Energieversorgung) ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten für deren Dauer. Eine Schadenersatzpflicht entsteht in diesen Fällen nicht.
19. Widerrufsrecht (Konsumenten)
Wird der Vertrag mit einem Konsumenten (natürliche Person, die zu privaten Zwecken handelt) im Rahmen eines Haustür- oder ähnlichen Geschäfts an einem anderen Ort als in den Geschäftsräumen von FAMA abgeschlossen, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR von vierzehn (14) Tagen zu. Der Widerruf ist schriftlich (E-Mail genügt) an info@fama-immoag.ch zu richten. Über das Widerrufsrecht wird im Einzelvertrag separat informiert.
20. Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen: FAMA behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Für laufende Verträge gelten die jeweils bei Vertragsschluss gültigen AGB.
Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Solothurn bzw. der Sitz der FAMA Immo AG, soweit das Gesetz keinen zwingenden anderen Gerichtsstand vorsieht.
